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Satzung des
Vereins "Heinrich Schütz in Dresden"
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Heinrich Schütz in Dresden“. Er wurde
in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Anliegen des Vereins ist die Förderung kultureller und
wissenschaftlicher Initiativen in Verbindung mit der Pflege des
Andenkens und Werkes des Komponisten und Hofkapellmeisters Heinrich
Schütz sowie die Veranschaulichung seines Wirkens in Dresden.
(2) Das wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Förderung und Begleitung der Nutzung der Schlosskapelle als
authentischer Aufführungsort der Musik von Heinrich Schütz.
2. Förderung und Begleitung des Nachbaus der Renaissance-Orgel von
Gottfried Fritzsche von 1612 als Voraussetzung für die authentische
Wiedergabe von Musik des 16. und 17. Jahrhunderts durch Beschaffung
finanzieller Mittel und wissenschaftliche Begleitung in Bezug auf
Orgelbau und akustische Raumgestaltung.
3. Unterstützung der Arbeit des Heinrich-Schütz-Archivs als
wissenschaftliche Forschungsstätte.
4. Unterstützung einer öffentlichkeitswirksamen Darstellung des Wirkens
von Heinrich Schütz im wieder zu errichtenden Schütz-Haus am Dresdner
Neumarkt.
5. Unterstützung einer öffentlichkeitswirksamen Präsentation der in
Dresden vorhandenen historischen Musikinstrumente im Stadtzentrum und
ihrer restauratorischen Betreuung.
6. Förderung und Durchführung musikalischer und Musik vermittelnder
Veranstaltungen, den Komponisten Heinrich Schütz und seine Zeit
betreffend.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische
Personen und Personenvereinigungen werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
in den Verein aufnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt. Der Austritt ist
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum
Jahresende erklärt werden. Bis zum Zeitpunkt des Zugangs der
Austrittserklärung gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(2) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet darüber hinaus
durch deren Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder
Personenvereinigung endet durch deren Auflösung.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
1. schuldhaft das Ansehen und die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung
obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
2. mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die
rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist
Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen
vorher mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat den in der Beitragsordnung festgelegten
Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das
Kuratorium.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in
folgenden Angelegenheiten:
1. Änderung der Satzung; Änderungen, die vom Registergericht oder
Finanzamt im Rahmen des Gründungsverfahrens gefordert werden,
beschließt der Vorstand. Satzungsänderungen treten im Innenverhältnis
nach der Beschlussfassung in Kraft, im Außenverhältnis mit der
Eintragung ins Vereinsregister,
2. Auflösung des Vereins,
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
5. Wahl von zwei Kassenprüfern aus den Mitgliedern des Vereins, die
nicht Mitglieder des Vorstands sind, die die vom Vorstand aufgestellte
Jahresrechnung prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung berichten,
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
7. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Berichtes
der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr
vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die Einladung kann per E-Mail
an die Adresse versendet werden, die das Mitglied dem Verein mitgeteilt
hat. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Die Mitglieder können
Vorschläge für die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung
unterbreiten, über deren Annahme die Mitgliederversammlung entscheidet.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein
Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt. Soweit es die Umstände zulassen, ist eine
Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit
der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen, bei Änderungen der
Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Stimmenthaltungen zählen
als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung sein
Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung ein von der
Mitgliederversammlung zu wählender Versammlungsleiter leitet die
Mitgliederversammlung. Protokollführer ist der Schriftführer, im Falle
seiner Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter den
Protokollführer.
(7) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden
protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte den Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten
stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den
Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB
gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Personen gemeinsam.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichtes,
4. Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können
nur Mitglieder des Vereins sein. Endet die Mitgliedschaft im Verein, so
endet zeitgleich auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Mitgliedschaft im Vorstand endet außerdem durch Rücktritt. Für das
ausgeschiedene Vorstandsmitglied wählt die nächste ordentliche oder
außerordentliche Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Bis
zur Neuwahl bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied abberufen.
Eine Neuwahl für das abberufene Vorstandsmitglied hat spätestens in der
auf die Abwahl folgenden ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu erfolgen. Bis zur Neuwahl bilden die
verbleibenden Mitglieder den Vorstand.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem
Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
bzw. seines Stellvertreters. Beschlussfassungen im schriftlichen
Umlaufverfahren sind zulässig.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Das Protokoll
ist vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Schriftführer,
im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
(8) Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins einen
Geschäftsführer einstellen oder Mitglieder des Vereins mit der
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
§ 9 Kuratorium
(1) Der Verein bildet ein Kuratorium, das den Vorstand in wichtigen,
den Satzungszweck betreffenden Angelegenheiten berät.
(2) Die Mitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums werden vom
Vorstand berufen.
(3) Mitglied des Kuratoriums kann nur eine natürliche Person sein. Sie
muss nicht zugleich Mitglied des Vereins sein.
(4) Das Kuratorium tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt
formlos durch den Vorsitzenden des Kuratoriums oder den Vorstand des
Vereins.
(5) Das Kuratorium kann Ausschüsse bilden.
§ 10 Beendigung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(2) Der Verein wird außerdem durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aufgelöst.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte
an den Verein „Dresdner Hofmusik e. V.“ sowie an den Verein
„Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft e. V.“, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen
haben. Ist diese Verwendung unmöglich, beschließt die
Mitgliederversammlung nach Einwilligung des Finanzamtes andere
Empfänger, die das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar
für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke einzusetzen haben.
Dresden, den 19.06.2006
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