Satzung

Satzung des Vereins "Heinrich Schütz in Dresden"

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Heinrich Schütz in Dresden“. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Anliegen des Vereins ist die Förderung kultureller und wissenschaftlicher Initiativen in Verbindung mit der Pflege des Andenkens und Werkes des Komponisten und Hofkapellmeisters Heinrich Schütz sowie die Veranschaulichung seines Wirkens in Dresden.

(2) Das wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Förderung und Begleitung der Nutzung der Schlosskapelle als authentischer Aufführungsort der Musik von Heinrich Schütz. 2. Förderung und Begleitung des Nachbaus der Renaissance-Orgel von Gottfried Fritzsche von 1612 als Voraussetzung für die authentische Wiedergabe von Musik des 16. und 17. Jahrhunderts durch Beschaffung finanzieller Mittel und wissenschaftliche Begleitung in Bezug auf Orgelbau und akustische Raumgestaltung. 3. Unterstützung der Arbeit des Heinrich-Schütz-Archivs als wissenschaftliche Forschungsstätte. 4. Unterstützung einer öffentlichkeitswirksamen Darstellung des Wirkens von Heinrich Schütz im wieder zu errichtenden Schütz-Haus am Dresdner Neumarkt. 5. Unterstützung einer öffentlichkeitswirksamen Präsentation der in Dresden vorhandenen historischen Musikinstrumente im Stadtzentrum und ihrer restauratorischen Betreuung. 6. Förderung und Durchführung musikalischer und Musik vermittelnder Veranstaltungen, den Komponisten Heinrich Schütz und seine Zeit betreffend.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit in den Verein aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Jahresende erklärt werden. Bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

(2) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet darüber hinaus durch deren Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder Personenvereinigung endet durch deren Auflösung.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

1. schuldhaft das Ansehen und die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

2. mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat den in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Kuratorium.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

1. Änderung der Satzung; Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt im Rahmen des Gründungsverfahrens gefordert werden, beschließt der Vorstand. Satzungsänderungen treten im Innenverhältnis nach der Beschlussfassung in Kraft, im Außenverhältnis mit der Eintragung ins Vereinsregister,

2. Auflösung des Vereins,

3. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

5. Wahl von zwei Kassenprüfern aus den Mitgliedern des Vereins, die nicht Mitglieder des Vorstands sind, die die vom Vorstand aufgestellte Jahresrechnung prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung berichten,

6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

7. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die Einladung kann per E-Mail an die Adresse versendet werden, die das Mitglied dem Verein mitgeteilt hat. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

(3) Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Die Mitglieder können Vorschläge für die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung unterbreiten, über deren Annahme die Mitgliederversammlung entscheidet.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit es die Umstände zulassen, ist eine Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen, bei Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig.

(6) Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Versammlungsleiter leitet die Mitgliederversammlung. Protokollführer ist der Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer.

(7) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Personen gemeinsam.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichtes,

4. Aufnahme neuer Mitglieder.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet zeitgleich auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet außerdem durch Rücktritt. Für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied wählt die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Bis zur Neuwahl bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand.

(5) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied abberufen. Eine Neuwahl für das abberufene Vorstandsmitglied hat spätestens in der auf die Abwahl folgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Bis zur Neuwahl bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig.

(7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins einen Geschäftsführer einstellen oder Mitglieder des Vereins mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.

§ 9 Kuratorium

(1) Der Verein bildet ein Kuratorium, das den Vorstand in wichtigen, den Satzungszweck betreffenden Angelegenheiten berät.

(2) Die Mitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen.

(3) Mitglied des Kuratoriums kann nur eine natürliche Person sein. Sie muss nicht zugleich Mitglied des Vereins sein.

(4) Das Kuratorium tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt formlos durch den Vorsitzenden des Kuratoriums oder den Vorstand des Vereins.

(5) Das Kuratorium kann Ausschüsse bilden.

§ 10 Beendigung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(2) Der Verein wird außerdem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Verein „Dresdner Hofmusik e. V.“ sowie an den Verein „Internationale Heinrich-Schütz-Gesellschaft e. V.“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen haben. Ist diese Verwendung unmöglich, beschließt die Mitgliederversammlung nach Einwilligung des Finanzamtes andere Empfänger, die das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke einzusetzen haben.


Dresden, den 19.06.2006